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Wer darf die Einhaltung der 3-G-Regeln kontrollieren?

Von Peter Haisenko 

Nicht erst seit Corona läuft der Trend, dass der Staat hoheitliche Aufgaben privatisiert. Mit Corona ist aber zu beobachten, dass Privatunternehmen im vorauseilenden Gehorsam Regeln durchsetzen, die es noch gar nicht gibt. Dürfen Private überhaupt die Vorlage eines Impfzertifikats verlangen?

Alles im Zusammenhang mit Corona ist mit der heißen Nadel gestrickt. Reihenweise müssen Gerichte Vorordnungen kippen, weil sie unverhältnismäßig oder gar mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Das folgt dem Trend der Merkelregierungen, Gesetze schlampig zu erstellen, um erst danach von Gerichten feststellen zu lassen, ob sie einfachsten Rechtsnormen überhaupt gerecht werden können. Mit dem Wust an Corona-Verordnungen ist hier ein Höhepunkt erreicht. Es werden Verordnungen erstellt, jedoch ohne schlüssige Ausführungsverordnungen. Wer darf oder muss die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren oder durchsetzen und in welcher Form? Wirte und Geschäftsinhaber werden im Regen stehen gelassen, weil sie keine Rahmenrichtlinien zur Verfügung haben. Das führt dazu, dass manche in ihrer Unsicherheit übers Ziel hinausschießen.

Schon im Sommer 2020 war zu beobachten, dass gerade die Tourismusindustrie der Südeuropäer Regeln durchgesetzt hat, die von keinem Gesetz gefordert waren. Da handelte es sich wohl um Akte schierer Verzweiflung, auf irgendeine Weise einem totalen Einreiseverbot zu entgehen. Das aber hatte fatale Folgen. Frei nach Juncker war das die praktische Durchführung von nicht erforderlichen „Versuchsballons“. Man konnte erkennen, ob es großen Widerstand gibt. Wenn dann kein allgemeiner Aufschrei erfolgte, konnte die Übererfüllung möglicher Regeln zu einer Verordnung oder einem Gesetz gemacht werden, ohne große Aufstände zu riskieren. Alle betroffenen Branchen haben zunächst versucht, sich in der Einhaltung unsinniger Vorgaben zu übertreffen, anstatt substantiierten Protest vorzutragen. Erst nachdem es wirklich an die letzte Substanz ging, waren leise Proteste zu hören, aber da war es zu spät.

Die Privaten werden im Regen stehen gelassen

Jetzt sehen wir uns mit der „3-G-Regel“ konfrontiert und wieder gibt es keine schlüssige Ausführungsverordnung dazu. Wer hat das Recht oder die Pflicht, die Einhaltung dieser Regeln durchzusetzen? Darf eine Privatperson überhaupt die Vorlage eines 3-G-Nachweises verlangen? Es wird zwar in den Raum gestellt, dass jedes private Unternehmen im Rahmen seines Hausrechts darüber bestimmen darf, wen es einlässt oder abweist. Dass das aber nach dem Grundgesetz nicht pauschal zulässig ist, wurde schon in etlichen „Türsteher-Prozessen“ klargestellt. Und nein, zur 3-G-Regel wurde auch hierzu keine klare Ausführungsverordnung vorgelegt. Da scheut man sich, denn wenn es die gäbe, müsste man sich gefallen lassen, dass diese wieder von Gerichten überprüft und wahrscheinlich abgeschmettert würde. Folglich lässt man es einfach offen und die Privaten im Regen stehen. Wenn es so in Einzelfällen vor Gericht gehen sollte, ist der Wirt auf der Anklagebank, nicht der Gesetzgeber.

Eine Verordnung, ein Gesetz, dessen Einhaltung nicht strafbewehrt ist, ist überflüssig, weil deren Einhaltung mehr oder weniger „freiwillig“ ist. Nur wer will, kann sich daran halten. Das ist wie mit den „Zehn Geboten“, die auch mit einem „Du sollst“ formuliert sind und deren Missachtung zunächst straffrei ist. Die „Strafandrohung“ bezieht sich nicht auf die Lebenszeit, sondern stellt die Hölle nach dem Tod in Aussicht. Denken also Menschen, die nicht strafbewehrte Verordnungen einhalten oder gar übererfüllen, dass sie sich so einen Platz im Himmel reservieren können? Oder erhoffen sie heimlichen Applaus und „Gut-Punkte“ von Merkel persönlich? Ja gut, es gibt sicherlich auch Individuen, die der Angst-Propaganda zum Opfer gefallen sind und letztlich alles mitmachen, was ihnen Merkel und der Bankkaufmann servieren. Diesen Typus gab es vor etwa 90 Jahren schon einmal und wir wissen, wie das endete.

Es gibt keine strafbewehrte Verordnung zu 3-G-Regeln

Der Status zu 3-G ist, dass es keine strafbewehrte Verordnung gibt, die zum Beispiel Wirte zwingt, deren Einhaltung durchzusetzen. In Frankreich hat man das probiert und Massenproteste waren die Folge. Diesem Risiko will sich die Merkelbande kurz vor der Wahl offensichtlich nicht aussetzen. Da baut man lieber darauf, dass sich Private in vorauseilendem Gehorsam darum kümmern, allerdings ohne Rechtsgrundlage. Das hat Folgen. Wieder gilt: Gibt es keine großen Proteste, kann man es gefahrlos zur strafbewehrten Verordnung machen. Aber es gibt noch einen anderen Aspekt. Werden Wirte massive Einbrüche an Kundenzahlen haben, die 3-G konsequent durchsetzen? Schließlich tun das nicht alle und so wird sich schnell zeigen, ob Wirte oder Fitnessstudios konsequent durchgesetzte 3-G-Regeln überleben können. Das sind dann auch Erfahrungen, die für die Vereinigungen der Wirte und Hotels wichtig sind. In dem Sinn, dass sie dann mit Zahlen auftreten können, um eventuellen Protest zu begründen oder eben gar nichts tun müssen, weil immer noch genügend Kunden kommen.

Es gibt keine Impfpflicht aber massive Impfnötigung. Das ist ein Straftatbestand, aber darauf gehe ich hier nicht weiter ein. So ist zum Beispiel nicht festgelegt, dass das Personal der Wirtshäuser oder „personennahe“ Dienstleister auf 3-G geprüft sein müssen, abgesehen von Ausnahmen, deren Rechtmäßigkeit aber fragwürdig ist. Es gibt sogar klare Richtlinien, dass Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Angestellten nicht abfragen dürfen. So haben wir den Zustand, dass sich zwar der Gast an 3-G halten soll, Köche und anderes Personal jedoch nicht unbedingt, denn auch hier gilt, dass es (noch) nicht strafbewehrt ist. Ebenso ist zweifelhaft, wer darüber überhaupt wachen soll und darf.

Rechtsstaat, wo bist du geblieben?

Im Zweifel wird das delegiert an Ordnungsämter und auch das ist ein Zustand, der schon lange zu beobachten ist. Zum Beispiel im Rahmen der Gebäudeverordnungen, die Sicherheit der Anlagen betreffen oder Umweltschutzauflagen, deren Einhaltung auch nicht strafbewehrt ist. Da kommen dann private „Prüfer“, die ihre „Fehlermeldungen“ ans Bauamt oder sonst wohin geben inklusive der Drohung, dass dieses Amt den Betrieb des Aufzugs oder der Heizung untersagen. Und nein, die Einhaltung ist per se nicht strafbewehrt, aber de facto durch die Hintertür doch. Rechtsstaat, wo bist du geblieben? Ganz perfide ist die Methode, zum Beispiel private Hausverwaltungen in die Pflicht zu nehmen, indem man sie haftbar macht, wenn sie eine Verordnung nicht durchsetzen, obwohl sie im Einzeleigentum nicht durchsetzbar ist. So ist es auch mit den Corona-Verordnungen.

So, wie diese jetzt schlampig aufgestellt worden sind, ist eigentlich nur jeder einzelne dafür verantwortlich, ob man sich daran hält. Hält man sich nicht daran, indem man ein Restaurant besucht, ohne den 3-G-Regeln gerecht zu werden, macht man sich bestenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Welches Bußgeld man da erwarten könnte, steht in den Sternen, ebenso ob ein dazu verhängtes vor Gericht Bestand haben wird. Dem ging der Staat aus dem Weg, indem er letztes Jahr den Wirten hohes Bußgeld androhte und so die Kontrolle der Einhaltung an diese delegierte, obwohl es eigentlich eine hoheitliche Aufgabe sein müsste. Man veranlasst den braven Bürger zur Einhaltung von Vorschriften, nicht weil er das aus Überzeugung tut, sondern weil er dem Wirt Ärger oder gar existenzbedrohende Bußgelder ersparen will. Die Einhaltung der 3-G-Regeln zählt aber nicht dazu, denn da gibt es noch keine Ausführungsverordnung.

Die Versuchsballons sind schon aufgestiegen. In Hamburg mit 2-G und mancher Fußballverein lässt nur Geimpfte ins Stadion. Wie sich zeigt, gibt es zwar in Hamburg noch keine Massenproteste, aber Hertha-BSC hat jetzt erleben müssen, dass sie mit dieser Regel nicht einmal die erlaubte Anzahl an Zuschauern von 25.000 ins Stadion locken konnten. Ganz forsch tritt in meiner Nachbarschaft ein französisches Restaurant auf, das in vorauseilender Übererfüllung sogar für den Außenbereich 3-G einfordert. Wo sonst immer alle Tische belegt waren, war es in den letzten Tagen nicht einmal die Hälfte.

Rechtliche Grauzonen durch schlampig gestrickte Verordnungen

Die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen ist eine hoheitliche Aufgabe. Kein Privatmann darf mich zwingen, ihm einen Ausweis zu zeigen. Personalausweis oder eben Impfausweis. Er kann meinen Angaben glauben oder eben nicht. Ihn zu bestrafen, wenn er meine Angaben glaubt, ohne diese zu überprüfen, kann nicht rechtens sein, denn als Privatmann hat er kein Recht, eine Überprüfung vorzunehmen. Wie gesagt, ist das eine hoheitliche Aufgabe. Er kann mir zwar den Zutritt verweigern, wenn er mir nur glaubt, sobald ich ihm freiwillig einen Nachweis vorlege und ich das verweigere. Dann allerdings begibt er sich auf unsicheres Terrain bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Man sieht also, dass die Durchsetzung der 3-G-Regeln in keiner Weise durchdacht ist. Der Staat selbst hat mit seinen schlampig gestrickten Verordnungen rechtliche Grauzonen geschaffen. Das aber ist ein Merkmal für faschistoide Systeme, indem man Zustände herstellt, die es der Exekutive erlauben, in gewisser Willkür darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße man Handlungsweisen als strafwürdig einstuft und verfolgt. Ganz gleich, ob das einer gerichtlichen Überprüfung standhalten kann. Genau das ist der Zustand, wenn Verordnungen erlassen werden, ohne schlüssig zugeordnete Ausführungsverordnungen. Und genau so bringt man Menschen dazu, im vorauseilenden Gehorsam Verordnungen weitgehender zu erfüllen, als man müsste, um möglichen weiteren Sanktionen zu entgehen. Das aber ist kontraproduktiv im Sinne der Freiheit, denn so animiert man den Staat, die Daumenschrauben den nächsten Tick fester anzuziehen.

Als Nachtrag noch ein Beispiel, wie der Bürger durch fehlende Durchführungsverordnungen verunsichert wird:
Man betritt ein Restaurant brav mit Maske und begibt sich zu einem Tisch. Die Jacke zieht man im Stehen aus, um sie über die Stuhllehne zu hängen. Darf man dabei die Maske noch stehend ablegen oder erst wenn man sitzt? Beim Gehen dasselbe Problem. Darf man erst aufstehen, dann die Jacke anlegen und dann erst die Maske anlegen oder muss man die Maske aufziehen, bevor man aufsteht? Muss man die Maske anlegen, wenn man kurz aufsteht, um einen weiteren Tischgast zu begrüßen? Wie weit darf man sich ohne Maske vom Tisch entfernen, zum Beispiel beim Anlegen der Jacke? Ab wann und wie muss der Wirt mahnend eingreifen oder gar den Gast des Hauses verweisen? All das sind undefinierte Grauzonen, die Bürger und Wirte verunsichern, die sich gesetzes- oder verordnungskonform verhalten wollen. Der gute Deutsche ist nun mal daran gewöhnt, bis ins Kleinste ausgefeilte Vorschriften punktgenau befolgen zu können/müssen.

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