Déja vu: Ist das erneute Scheitern des NPD-Verbots wieder politisch motiviert?
Von Peter Haisenko
Im Jahr 2005 hatte Bundeskanzler Schröder vorzeitige Wahlen ausgerufen. Das Ergebnis war denkbar knapp: 35,2 Prozent für die Union und 34,2 für die SPD. Im Vorfeld sah es allerdings nach einem deutlicheren Sieg der Union aus. Erst die einseitige Debatte der Systemmedien ließen dann den Umfragevorsprung der Union dahin schmelzen. Welchen Einfluss hatte das gescheiterte NPD-Verbot aus dem Verfahren von 2001 bis 2003 auf dieses knappe Wahlergebnis und welche Auswirkungen wird das neuerliche Scheitern haben?
NPD-Wähler sind fraglos dem rechten Rand des politischen Spektrums zuzuordnen. Mit einem Potential von etwa drei Prozent auf Bundesebene kann diese Partei jedoch keine bundespolitische Wirkung erzielen. So ähnlich begründet nun auch das Verfassungsgericht seine Entscheidung gegen ein Verbot. Ein Urteil, das in mehrfacher Hinsicht kritisch zu bewerten ist. Zum einen haben sich die obersten Hüter des Grundgesetzes wieder einmal davor gedrückt festzustellen, ob es sich bei der NPD im Grundsatz um eine verfassungsfeindliche (grundgesetzfeindliche?) Partei handelt. Zum andern darf ein solches Urteil nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich um relevante politische Größenordnungen handelt. Tatsächlich hat und hätte ein NPD-Verbot durchaus eine beachtliche Auswirkung auf die Zusammensetzung des Bundestags.
Ein NPD-Verbot würde die AfD stärken
Man darf wiederum davon ausgehen, dass NPD-Wähler mehrheitlich politisch engagiert und in gewisser Weise fixiert sind. Wenn sie „ihre“ Partei nicht mehr wählen können, werden sie ihre Stimme sicher nicht dem linken Spektrum oder der FDP schenken. Die Bundestagswahl 2005 wäre nach einem NPD-Verbot vermutlich deutlicher zugunsten der Union ausgefallen. Schließlich war die Union damals noch nicht derart „sozialdemokratisiert“ und als Alternative für Rechtskonservative durchaus wählbar – und sei es nur, um der linken Szene die Macht zu nehmen. Ich sehe hier ein Potential von etwa zwei bis drei Prozent zugunsten der Union. 2017 hat sich die Gesamtsituation jedoch nachhaltig geändert. Es gibt die AfD.
Der AfD wird immer wieder zu große Nähe zur NPD vorgeworfen. Ich sehe das umgekehrt. Potentielle NPD-Wähler liebäugeln mit der AfD, weil sie dort mehr von ihren Positionen zu erkennen glauben, als in allen anderen Parteien. Man darf folglich davon ausgehen, dass NPD-Wähler nach einem Verbot ihrer Partei zu großen Teilen ihr Kreuz bei der AfD machen würden. Zwar ist die AfD für stramme NPD-Wähler viel zu sanft und „demokratisch“, aber immerhin sehen sie hier eine Chance, ihre Stimme nicht wie bislang im Orkus der Fünf-Prozent-Hürde zu versenken, sondern eine politische Kraft zu unterstützen, die sie für ihre Grundeinstellung halbwegs förderlich erachten. Die AfD selbst dürfte dazu ein ambivalentes Verhältnis haben. Einerseits ist man sehr darauf bedacht, sich von allem Rechtsextremen abzugrenzen, aber auf der anderen Seite ist man natürlich froh über jede Stimme – wie jede andere Partei auch.
Tiefpunkt unserer politischen Kultur
Betrachten wir die aktuelle Stimmungslage, die der AfD je nach Umfrageinstitut durchaus ein Potential von 15 Prozent zuspricht, dann würde ein weiterer Zuwachs von zwei bis drei Prozent, der durch ein NPD-Verbot entstehen könnte, das Gewicht der AfD signifikant verbessern. Die AfD wäre dann wahrscheinlich gleichauf mit oder sogar vor der SPD. Die letzten Umfragen in Bayern sehen die Sozialdemokraten im Freistaat nur noch bei 14 Prozent und ob sie bundesweit 20 Prozent erreichen werden, ist keineswegs gesichert. In Berlin, einem „SPD-Stammland“, zeigten sie sich bereits glücklich über 21,8 Prozent und feierten das als „Sieg“. Ist das Urteil des Verfassungsgerichts also wieder einmal ein politisch motiviertes?
Betrachtet man die Formulierung des Urteils, das der NPD eine „verfassungsfeindliche Gesinnung“ attestiert, ist diese unseres höchsten Gerichts unwürdig. Es wird nicht festgestellt, dass die Partei verfassungsfeindlich ist, aber man lässt den Raum offen, dieses Attribut weiterhin zu benutzen. Gänzlich absurd und jenseits aller Rechtsstaatlichkeit ist allerdings die Begründung, ein Verbot sei überflüssig wegen „zu geringer politischer Relevanz“. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass – wie bereits geschehen bei dem V-Mann-Debakel – erneut ein Urteil nicht nach den Maßstäben des Grundgesetzes, sondern nach „Kampfkraft“ des Delinquenten gefällt wurde. Inwieweit Überlegungen eine Rolle gespielt haben, damit weiteren Zulauf zur AfD zu vermeiden, kann ich nicht beurteilen. In jedem Fall sehe ich dieses Urteil als weiteren Tiefpunkt unserer politischen Kultur und als eine Missachtung des Grundgesetzes. Aber davon haben sich unsere Häuptlinge schon lange verabschiedet – spätestens mit dem völker- und grundgesetzwidrigen Jugoslawienkrieg und der „Verteidigung am Hindukusch“.