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„Unnötige Ängste als Verbündete der AfD“

Von Sigrid Petersen 

So lautet der Untertitel einer Ausarbeitung [1] des RA Thomas Jung aus Kiel, wohl in seiner Eigenschaft als Mitglied im RAV – Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. – das Begehren eines großen Teils dieser Anwälte ein AfD-Partei-Verbotsverfahren einzuleiten, zu unterstützen.

(Mein Programm unterstreicht das Wort Anwälteverein als inkorrekt, weil es wohl eigentlich Anwaltverein heißen müsste, naja, aber wenn man denn gendern muss … - tut mir leid, aber das musste jetzt sein). 

Der Inhalt der kleinen Arbeit konzentriert sich auf Bedenken, die Landtags- und Bundespolitiker äußern, solch einen Verbotsantrag zu unterstützen.

Diese Bedenken möchte er ausräumen. 

Denn die den Bedenken innenliegende Frage, in der Arbeit auch die Hauptüberschrift, lautet „Was, wenn was schiefgeht?“ Das Fazit seiner Gedanken kann man dem Untertitel (s.o.) entnehmen. Die Bedenken/Ängste ein Verbotsverfahren zu unterstützen wirkten gleichsam als AfD-Unterstützung. (Wer schweigt, stimmt zu. (s.u.))

Er nimmt eine „Analyse“ der von ihm ausgemachten sechs Bedenken vor, die da sind: 

A Die Angst vor dem juristischen Scheitern. (Langfassung: Ablehnung des Antrags wg. Zulässigkeit (1) der Antragsteller und ob schlüssige Anhaltspunkte (2) geliefert werden oder das Ergebnis des Verfahrens (3), dass die Schwelle zum Verbot nicht überschritten sei)

B Die AfD würde durch die Einleitung eines Verfahrens als Oppositionspartei verfolgt

C Die AfD würde sich als Opfer inszenieren

D Ein Verbot oder dessen Versuch bekämpft nicht die Ursachen des Erfolgs, sondern verstärkt emotionale Bindungen an die AfD.

E Ein Verbotsverfahren wäre eine Schwächung der Demokratie

F Wo bleibt die Neutralität 

Und beantwortet diese Bedenken in der Kurzfassung mit dem Fazit, dass keines der der sechs Bedenken als Begründung herhalten könne, einem AfD-Verbotsantrag die Unterstützung zu verweigern. 

Ich widme mich hier der längeren Fassung. 

Das „juristische Scheitern“ (A) bezieht sich hier auf: 

Die mögliche Ablehnung des Verbotsantrags durch das BVerfG, weil die Antragsteller nicht befugt sind (1), diesen Antrag zu stellen oder keine schlüssigen Anhaltspunkte (2) liefern oder (3) weil das BVerfG zu dem Schluss kommt, dass die Schwelle zum Verbot nicht überschritten sei.  

Der Punkt A (1) ist mit Bundesverfassungsgerichtsgesetzen schnell abgehakt (BVerfGG §43), denn ein Antrag auf Entscheidung „kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Zur Antragsbegründung (A (2)) meint Th. Jung, dass mit dem Antrag ein planmäßiges Vorgehen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - mit Fakten unterlegt - vorgebracht werden müsse. Es genüge der Angriff auf das Kernelement der Menschenwürde (seitens der AfD – schauen Sie sich gerne die Beispiele an, die GFF ab ca. S. 2.500 aufführt. Und man sollte beim Lesen der AfD-Texte im Kopf behalten, dass es eine Begriffsdefinition für Norm und normal gibt. So mancher, wenn nicht viele Textbeispiele müssten schon aus diesem Grund rausgenommen werden, wenige klingen nicht so astrein, als Meinungsäußerung aber wohl zulässig) und dass sich eine solche Antragsbegründung auf die Erkenntnisse aus den Verfassungsschutzberichten sowie der öffentlich zugänglichen Faktensammlung der Zivilgesellschaft (hier wohl das AfD-Gutachten des Vereins GFF) stützen könne. 

Zu Punkt A (1+2): Geprüft wird nach BVerfGG §45, ob der Antrag zur Einleitung eines Verbotsverfahrens beim BVerfG angenommen wird, hier wird nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren vorgegangen. In diesem Verfahren werden auch die Erfolgsaussichten bewertet. 

Ich gebe Th. Jung Recht, wenn er zur Bedenkenäußerung zu A (3), dass das Verfahren am Ende die AfD als nicht verfassungswidrige und damit als nicht zu verbietende Partei einstufen könnte, kein Argument sein könne, kein Verbotsverfahren zu unterstützen, wenn man „eigentlich“ von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei. Da sage ich dann auch: „Nu ma Butter bei die Fische!“ „Bekenne dich!“ (Es ist wie mit dem schwanger sein. Ein „eigentlich“ gibt es nicht, entweder man ist überzeugt, oder nicht. Die Frage kann sich nur mit eigener(!) unvoreingenommener Auseinandersetzung mit diesem Thema klären.) 

Dem zweiten Bedenken B, die AfD würde durch die Einleitung eines Verfahrens als Oppositionspartei verfolgt und so ein Verfahren sei möglicherweise undemokratisch, entgegnet Herr Jung mit den Argumenten, die Partei sei durch dieses Verfahren keinerlei Rechte beraubt. 

Beim BVerfG fände kein Prozess einer oder mehrerer Parteien gegen die AfD statt, denn Parteien seien bekanntlich nicht antragsbefugt. Und wer dennoch sage, dass hinter der Regierung, dem Bundestag und dem Bundesrat ja die anderen Parteien stünden, verkenne wesentliche staatsrechtliche Vorgaben und Zuschreibungen. 

Parteien würden an der politischen Willensbildung mitwirken … und jetzt kommts: „Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung als antragsberechtigte Staatsorgane sind keine Parteiinstrumente (Hervorhebung d.d.A). Sie sind auch keine Parteivorstände oder Beschlussgremien von Parteien, sondern – strukturell – Staatsorgane. Das ist in der deutschen Staatsrechtslehre unbestritten.“  Artikel 38 Abs. 1 S.2 sage ja über die Bundestagsabgeordneten: „Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ 

Ich kommentiere  

Prinzipiell(!) hat Thomas Jung recht. Wenn der Antragsteller befugt ist den Antrag zu stellen und er schlüssige Argumente liefert, dass die in seinen Augen zu verbietende Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“ (nach GG) verfassungswidrig ist, ist sie damit in Konsequenz zu verbieten. Die Frage ist, ob es bei der AfD tatsächlich der Fall ist und dieses das zögerliche Verhalten der Bedenkenträger motiviert. 

Realitätsbetrachtungen 

Bundestag, Bundesrat und Bundesregierungen, seien keine Parteiinstrumente. Dieses ist die Idee, der Geist, der im Grundgesetz formuliert ist. In die tägliche Realität geschaut, stellt es sich ganz anders dar. Erst kürzlich die Ausschlussverfahren von AfD-Politikern von Kommunalwahlen – initiiert vom SPD-geführten Innenministerium in Niedersachsen mit Unterstützung dessen weisungsgebundenem Verfassungsschutz. Oder auch der Umgang mit der AfD im Bundestag, ob es Ausschüsse betrifft oder Räumlichkeiten. Ja, das ist alles nicht einforderbar, läuft aber nicht im Geiste des Grundgesetzes. 

Die sogenannte Brandmauer gegen die AfD zieht sich durch die Parteien über den gesamten Bundestag und die Bundesregierung wie auch die Landtage und die Landesregierungen. Hier sei anzumerken, dass Regierungsmitglieder ihr Abgeordnetenmandat nicht ablegen (müssen) und somit sowohl Teil der Legislative als auch Teil der Exekutive sind. So viel zur Gewaltenteilung. Ein Versäumnis im GG, hier Klarheit zu fordern. Zumindest die Ministerien sollten von nicht an eine Partei gebundenen Personen geführt werden, dieses im Idealfall mit Personen, die vom Fach sind. 

Dass er allerdings den Rückgriff zur Argumentation auf die Verfassungsschutzgutachten und das Gutachten des GFF ins Feld führt, legt nahe, dass er vergessen hat, dass die Verfassungsschutzämter weisungsgebundene Behörden sind. Zu der Aussagekraft der Gutachten des BfV äußere ich mich hier und hier. Das Gutachten/“die Faktensammlung aus der Zivilgesellschaft“, das sich zudem auch auf die Verfassungsschutzgutachten bezieht, stellt m.E. die gleiche dünne Suppe dar. (hier)

Die (Nicht-)Qualität der Gutachten soll an dieser Stelle nicht das alleinige Kriterium sein. Darauf komme ich noch zurück. 

Das dritte Bedenken (C), dass die AfD sich als Opfer inszenieren würde sowie auch das vierte Bedenken (D), dass ein Verbotsverfahren die AfD stärken könnte, lasse ich hier einmal weg, weil beide Themen eher in den Bereich der Gefühlswelt gehören und wenig argumentatorische Qualität besitzen. Möchte aber dennoch anmerken, dass die Replik zu C von Th. Jung: „Nun ja, die AfD inszeniert sich schon seit Jahren in einer Opferrolle. Und gewinnt so Stimmen“ nicht mehr als eine billige Propagandafloskel ist, um ausdrücken zu können, dass der AfD-Zulauf nichts mit Inhalten zu tun hätte und diskreditiert nebenbei auch deren Wähler. 

Auch der Argumentation zum fünften Bedenken (E), dass ein Verbotsverfahren eine Schwächung der Demokratie wäre, folge ich. Alles richtig, also keine Schwächung bedeuten würde. Beispielsweise: „Die Meinungsfreiheit würde durch einen Verbotsantrag nicht eingeschränkt„Die Meinungsfreiheit gilt während des Antragsverfahrens auch für die AfD als Partei und deren Mitglieder. Es gibt mit guten Gründen aus Respekt vor der Verfassung kein vorläufiges Parteiverbot.“ Und „Jede gesellschaftliche Ordnung wird sich gegen ihre Feinde wehren. Die „wehrhafte Demokratie“ muss sich nicht einfach einer verfassungswidrigen rechtsextremistischem Bewegung in Form einer Partei ergeben.“ 

Das sechste und letzte Bedenken (F) in seiner „Analyse“ betrifft die Neutralität (der Staatsorgane), die einige verloren gehen sehen. Denn Staatsorgane wie Behörden, Ministerien, Polizei und Bundeswehr, wie auch Amtsträger und Beamte wie Polizisten, Richter und Verwaltungsbeamte müssen politisch neutral sein, d.h., sie dürfen niemanden (auch keine Parteien) bevorzugen oder benachteiligen. Übrigens haben auch Richter das Parteienverbotsbegehren unterschrieben. 

Stellen nun Bundesregierung oder Bundesrat einen Verbotsantrag, handelt es sich hier um der Neutralität verpflichtete Staatsorgane, stellt allerdings der Bundestag einen Verbotsantrag, so ist dieser nicht zur Neutralität verpflichtet, da es sich um Abgeordnete handelt, die, wie Th. Jung schon zitierte „ nur ihrem Gewissen unterworfen“ seien.  In seiner Replik auf die Neutralitätsfrage, die von Seiten der Politiker kommt, eben auch von Beteiligten an der Regierung, setzt er „Schweigen“ mit Zustimmung gleich (nach dem Motto „wer schweigt, stimmt zu“) – „dass man das, was gerade geschieht, gutheißt – oder sich zumindest nicht ausreichend daran stört, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, Reaktionen und Widerspruch auszulösen.“ „Man kann sich für oder gegen einen Verbotsantrag entscheiden. Schweigen bzw. Nichtstun (also beispielsweise einen Verbotsantrag nicht zu unterstützen) ist nicht neutral, es ist politisch.“ 

An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass dieses genauso für das Schweigen GEGEN einen Verbotsantrag gilt. Denn ein Politiker, der sich deutlich dagegen ausspricht, muss nicht nur fürchten „Reaktionen und Widerspruch“ auszulösen, sondern wie es seit einigen Jahren der Fall ist, für eine solche Stellungnahme öffentlich diskreditiert oder Schlimmeres (Antifa-Aktionen) zu werden. Die hier aufgeführte Liste der Bedenken, scheinen aus dem CDU/CSU-Lager zu kommen. Allein Gregor Gysi von der Partei „DieLinke“ wendet sich gegen ein Verbotsverfahren, weil er befürchtet, die AfD könne beim Scheitern eines solchen gestärkt daraus hervorgehen (s.o.). Aus SPD- und Grünen-Reihen gibt es keine Äußerungen gegen ein Verbotsverfahren. Der letzte SPD-Parteitag hat sich für den Antrag eines Verbotsverfahrens ausgesprochen, DieGrünen/Bündnis90 haben schon Ausarbeitungen zu einem solchen Verfahren vorgenommen. 

Gutachtenqualität und Nicht-Neutralität 

Jetzt noch einmal zu den schlüssigen Argumenten, die man in den so genannten Faktensammlungen des VS und GFF finden könne. Man muss in diese Gutachten schon einmal selbst hineinschauen, um eine Aussage über die Qualität machen zu können. Ja, es sind insgesamt vom BfV und der GFF wohl über 4.000 Seiten vollgeschrieben worden. Aber was steht da? Ich fürchte, Herr Jung hat nicht reingeschaut oder wie bei den IPCC-Berichten nur die „Zusammenfassung für Politiker“ hier das Äquivalent gelesen. Beim GFF-Gutachten verbleiben von 3.000.000 untersuchten Texten gerade einmal 0,083% mit dem „Prädikat“ „relevant oder möglicherweise(!) relevant“. 0,083% der Belege würden eine Radikalisierung der Partei aufzeigen. Die Qualität dieser Gutachten ist unterirdisch! 

Viel relevanter in diesem Zusammenhang muss man die Nicht-Neutralität dieser Gutachten einstufen. Dieses ist, wie schon beschrieben, in der Weisungsgebundenheit der Behörde Verfassungsschutz vom Innenministerium, das parteigebunden und eben nicht neutral besetzt ist, begründet. Aus den Gutachten, die das BfV erstellt hat, ist dieses auch deutlich herauszulesen. Das GFF-Gutachten ist von einem Verein erstellt worden. Wie in den VS-Gutachten wird auch hier versucht, auf Teufel komm raus, Begründungen für eine Verfassungsfeindlichkeit der Partei zu finden. Und ja, der eine oder andere unappetitliche Kommentar von AfDlern ist dabei. 

Auch für Th. Jungs „Analyse“ gilt, die Realität ist ausgeblendet 

Wie auch in dem GFF-Gutachten ist es fast nicht erträglich, heute nur noch als Floskeln zu betrachtende, Grundsätze aus dem Grundgesetz zitiert und die Realität ausgeblendet zu sehen. „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung mit.“ Ja, so war es einmal gedacht. Heute wird über die Parteien sowohl in den Medien, als auch in Schule und sogar Kitas sowie entsprechende weit verzweigte und viele NGOs massiv Meinungsbildung betrieben. 

„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Ja, so war es einmal gedacht. (Fraktionszwang? Oder wie oben erwähnt, Diskreditierung bei „Andersverhalten“) „Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung als antragsberechtigte Staatsorgane sind keine Parteiinstrumente.“ Ja, so war es einmal gedacht. S.u. zur Gewaltenteilung (Ministeramt und Abgeordneter) 

Verfassungsgebundenheit der Regierungs- und anderen Parteien 

Die Bundesregierung erlaubt bzw. fördert sogar die Lieferung von Waffen in aktuelle Kriegsgebiete, im Bundestag wird das unterstützt. „ … von dem Willen beseelt, … dem Frieden der Welt zu dienen, …“ (Präambel Grundgesetz), der Geist des Grundgesetzes missachtet. Parteimitglieder auch in Funktion von Ministern rufen genau genommen zu Kriegshandlungen bzw. Kriegsvorbereitung auf. „Wir müssen kriegstüchtig werden“, „Russland wird immer unser Feind sein“, „Wir müssen den Krieg nach Russland tragen“ 

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. …“ Ist die Vereidigungsformel für Bundespräsident, Bundeskanzler und Minister im Grundgesetz. 

Verschuldung, Migrationskrise und Energiewende sowie die Absage an den Bezug russischer günstiger Energieträger tragen nichts zum „Wohle des deutschen Volkes“ bei, sondern schaden. Eidesbrüche (auch Gesetzesbrüche) noch und nöcher. Die verfassungswidrigen Ausschlussverfahren von AfD-Kandidaten zu Kommunalwahlen. Verfassungswidrige Einschränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit (Corona), das verfassungsgegebene Recht auf Unversehrtheit des Körpers (Impfungen) sind alles Beispiele für Missachtungen/Verletzungen des Grundgesetzes. 

Die Besetzung der Aufsichtsräte der ÖR mit Parteiangehörigen, die Unterstützung oder fast besser, das ins Leben rufen von NGOs, die Bürger beobachten und nach „Meinungsdelikten“ suchen, um sie zu denunzieren, bedingt die sich ins Nichts auflösende Meinungsfreiheit. Die Veranstaltung von Großdemonstrationen, von Regierungsparteien initiiert, um gegen eine Konkurrenzpartei zu demonstrieren. Das hat alles rein gar nichts mehr mit „die Parteien wirken an der politischen Bildung mit“ zu tun. 

Schlussbetrachtung 

Nimmt man dieses alles nun zusammen, kann man durchaus zu dem Schluss kommen, - und ich zitiere Rupert Scholz (CDU, Staatsrechtler):
„Ein Parteienverbot gegen die AfD hat überhaupt keine Chance. Die AfD ist keine verfassungswidrige verbietbare Partei. Die Voraussetzung des Artikel 21 Grundgesetz, in dem das Parteienverbot geregelt ist, liegen überhaupt nicht vor.“
dass nicht die AfD ein Problem mit der Verfassungstreue hätte und die demokratische Grundordnung beeinträchtigen würde, sondern die anderen Parteien im Bundestag, die seit Jahrzehnten im Wechsel regieren, regierungsbeteiligt sind oder von der gegebenen Konstellation profitieren.  Nur … wer würde sich daran machen, hier einmal eine Untersuchung einzuleiten? Die Parteien im Bundestag einseitig der Brandmauer? 

„Die Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht.“ Schon Karl Jaspers und Herbert von Arnim haben diese Feststellung getroffen. Ich bin mir sicher, Herr Jung hätte diesen Satz in den 80ern auch noch unterschrieben. Nachdem der Marsch durch die Institutionen nun erfolgreich abgeschlossen ist, will man davon nichts mehr hören, weil man sich an die ehemals vertretenen Prinzipien nicht mehr erinnert, sie heute für die Erhaltung der erreichten Position doch recht lästig/wenig förderlich wären. 

Ideologische Verblendung behindert die Sicht auf die Realität komplett. 

[1] https://www.rav.de/fileadmin/user_upload/rav/pressemitteilungen/260215_Was_wenn_es_schief_geht_ThomasJung.pdf 

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Halbseidene Verfahren in der Regierungsarbeit ziehen sich durch die gesamte Geschichte der BRD. Wie und warum wurde Willy Brandt aus dem Amt gekegelt? Welche Rolle hatte Helmut Schmidt dabei? Was wurde den Wählern darüber berichtet? Mit diesen Themen hat sich Reinhard Leube dankenswerterweise sehr eingehend beschäftigt und er teilt seine Erkenntnisse mit uns durch seine Werke über die Geschichte des 20. Jahrhunderts. Nehmen Sie das neueste Werk von ihm zur Hand und staunen Sie, was Sie über die 1970er Jahre und Schmidt Jahre nicht wussten. Bestellen Sie Ihr Exemplar „Unsere Demokratie mit Schmidt 1974-1982“ direkt beim Verlag hier oder erwerben Sie es in Ihrem Buchhandel. 
Lesen Sie dazu auch: Helmut Schmidt - der geistige Vater der Reichsbürger: 
https://www.anderweltonline.com/politik/politik-2026/helmut-schmidt-der-geistige-vater-der-reichsbuerger/ 

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