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Zur Diskussion um unsere Pseudo-Souveränität: Die verratenen Ansprüche des deutschen Volkes

Der Beitrag unseres Gastautors Dr. H. Breit „Die Lüge von der Souveränität Deutschlands und die Konsequenzen für unser Volk“ am 07. 10. 2016 hat sehr viel Beachtung gefunden. Das komplexe Thema Pseudo-Souveränität der wiedervereinten BRD beschäftigt unsere Leser sehr, wie wir aus vielen Zuschriften erfahren haben. Stellvertretend wollen wir einen sehr profunden und ergänzenden Kommentar zu dem o.g. Artikel veröffentlichen.

 

Sehr geehrter Herr Haisenko,

vielen Dank für Ihren o.g. Artikel und die angefügten Ausführungen der Autoren Dr. Bode und H. Thietz. Der tatsächlich bestehende wesentliche Rechtsrahmen, d.h. der völkerrechtliche Status der „BRD“, ist damit weitgehend dargestellt.

Ich meine jedoch, dass hinsichtlich der am Schluss des Artikels aufgeworfenen Frage zum Art. 146 GG, der Verabschiedung einer Verfassung durch das deutsche Volk, auch diese zumindest inzidenter für die bestehende Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich und abschließend beantwortet ist:

Gemäß Protokoll „ Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens“ vom 17. Juli 1990 in Paris ist der Abschluss eines Friedensvertrages mit „D“ durch Selbstverpflichtung der BRD- und DDR -Vertreter, die Außenminister Genscher und Meckel für alle Zukunft ausgeschlossen worden.

Bei diesen Verhandlungen ging es um die völkerrechtliche Absicherung der polnischen Westgrenze, wobei die Vertretung Polens den Friedensvertragsvorbehalt des Deutschlandvertrages von 1952 als rechtliches Hindernis für die Wirksamkeit einer Garantieerklärung der vier Mächte für die polnische Westgrenze anführte.

Um diese Bedenken auszuräumen bzw. das gesehene Rechtshindernis des Friedensvertragsvorbehalts zu überwinden, wurde auf Betreiben des AMs Genscher dieses Bedenken der polnischen Seite ausdrücklich in das Protokoll aufgenommen, gleichzeitig hierzu die weitere Erklärung der BRD zu Protokoll genommen, „dass die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d.h. dass ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind“. (Siehe Protokoll Nr. 354 sowie Protokoll des französischen Vorsitzenden, Nr. 354B, im Anhang im Volltext angefügt.)

Diese Erklärung ist für die BRD und die DDR abgegeben worden, rechtsverbindlich also für die nach Beitritt der Länder der DDR nun erweiterte BRD, also das fortbestehende, unter alliierter Aufsicht stehende , beschränkte Selbstverwaltungskonstrukt „Bundesrepublik Deutschland“ (siehe Ausführungen Dr. Bode und H. Thietz).

Mit der rechtsverbindlichen Protokollerklärung AM Genschers, dass „die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, d.h. ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht eintreten werden“, ist inzident zwingend der Ausschluss der Errichtung einer in freier Selbstbestimmung durch das deutsche Volk sich gegebener Verfassung erklärt; denn ein frei verfasstes Deutschland wäre ein anderes und neu konstituiertes völkerrechtliches Subjekt, das nicht eine Rechtsnachfolge für die jetzige scheinsouveräne BRD darstellen würde, also nicht in die Vertragspositionen dieser BRD automatisch eintreten würde und damit das bisherige Rechtssubjekt „BRD“ entfallen ließe.

Eben ein solches Ereignis oder einen solchen Umstand nicht eintreten zu lassen hat sich die bestehende BRD gemäß dem Pariser Protokoll völkerrechtlich verbindlich verpflichtet.

Der Wortlaut des neu gefassten Art. 146G: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ – Bedeutet also, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und bleibt quasi als konstitutive Grundlage für das gesamte Vertragsgeflecht, welches im Zuge der Wiedervereinigung errichtet wurde und die bestehende Nachkriegsordnung festschreibt einschließlich des bestehenden Rechtsstatus der BRD (s. o. - als beschränktes Selbstverwaltungskonstrukt unter alliierter Oberaufsicht).

Also: Eine in freier Selbstbestimmung durch das deutsche Volk errichtete Verfassung würde Deutschland als Rechtssubjekt (wieder-)entstehen lassen, welches zwangsläufig mit allen beteiligten „Feindstaaten“ eine Friedensregelung einschließlich seiner festzustellenden Grenzen treffen müsste. Den Eintritt eines solchen Ereignisses hat sich die BRD verpflichtet, auszuschließen.

Die in der Neufassung des Art. 146 GG belassene Klausel von der Ablösung des Grundgesetzes durch eine in freier Selbstbestimmung durch das deutsche Volk sich gegebene Verfassung ist also eine Leerformel, deren Umsetzung gerade zu verhindern sich die Vertretung des vom Grundgesetz repräsentierten „alliierten Selbstverwaltungskonstrukts“ BRD sich gegenüber den betroffenen Vertragspartnern verpflichtet hat - ein psychologisches Placebo für den in Unwissenheit gehaltenen eigentlichen Souverän, das deutsche Volk.

Selbstverständlich kann die „BRD“ das Recht des deutschen Volkes, sich in freier Entscheidung eine Verfassung zu geben, nicht aufheben oder beseitigen oder auch nur hierauf verzichten, dieses Recht ist unveräußerlich.

Die Vertreter der BRD haben also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den alliierten Mächten und Polen zum Nachteil des deutschen Volkes gehandelt, was die getroffene Vereinbarung offensichtlich sittenwidrig und damit nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam macht –von der fehlenden Vertretungsmacht für das deutsche Volk mangels verfassungsrechtlicher Legitimation durch dieses abgesehen.

Da aber der Status des verbliebenen Deutschland - der “BRD“ - einvernehmlich als unabänderlich zwischen den Vertragsparteien fixiert ist (… dass die erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden…), gibt es und wird es kein Rechtssubjekt geben, bzw. wird das deutsche Volk als eigentlicher Souverän wie bisher über kein Organ verfügen, durch welches es seine unterdrückten (verratenen) Ansprüche geltend machen könnte.

Dass dieses auch für alle Zukunft gilt, haben sich die Organe der „BRD“ als tatsächliche Sachwalter der Interessen und der Agenda der alliierten Mächte diesen gegenüber – wie oben dargelegt – verpflichtet. Sollten also jemandem politische Entscheidungen der „BRD“ im Interesse des deutschen Volkes nicht nachvollziehbar erscheinen, hat er hier den Schlüssel für deren Verständnis zur Hand. Ein Kommentar erscheint hierzu gegenüber an der Materie interessierten Kreisen nicht erforderlich.

Die eingegangene Verpflichtung der Vertreter der BRD gegenüber den Alliierten und weiteren Betroffenen, die Umsetzung dieses Rechts praktisch auf alle Zeit zu verhindern, wird für diese jedoch folgenlos bleiben – ein zu ihrer Bewertung berufenes Verfassungsorgan des deutschen Volkes wird es nicht geben. 

Michael Pollert, Salem

Mit herzlichen Grüßen vom Bodensee

 

Anhang:

Genscher 1995 in seinen Erinnerungen zum Friedensvertrag

„Die mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende Einverständnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsähnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen: »Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragsähnliche Regelung nicht beabsichtigt sind.«

Für das Protokoll erklärte der französische Außenminister, der den Vorsitz führte: »Ich stelle Konsens fest.« Damit war einvernehmlich niedergelegt, daß weder das Potsdamer Abkommen noch die Pariser Verträge der alten Bundesrepublik mit den drei Westmächten in Zukunft als Grundlage für die Forderung nach einem Friedensvertrag dienen konnten. Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden – damit war uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene schon durchgesetzt hatte.“

– Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Auswärtigen a.D.: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846 -

 

17. Juli 1990
Paris - Drittes Treffen der Außenminister der Zwei-plus-Vier unter zeitweiliger Beteiligung Polens Quelle: DzD 1367-1370

Dieses Dokument sollte man unbedingt gelesen haben, wenn die Diskussion über die Souveränität ernst genommen werden soll. Es ist ein offizielles Dokument, umfasst drei Seiten und steht hier zum Download als PDF zur Verfügung. Zum Download hier klicken.

 

Hans-Peter Thietz,

ehemaliger Abgeordneter der letzten, frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments

Auch die Ausführungen von Hans-Peter Thietz, dem ehemaligen Abgeordneten der letzten, freigewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments, sind sehr fundiert und umfassend. Es kann niemand sagen, dass dieses Thema nicht behandelt worden ist, aber unsere „Qualitätsmedien“ haben es niemals aufgegriffen, obwohl es elementar für unser Dasein ist. Sie umfassen sechs Seiten und stehen hier zum Download zur Verfügung. Zum Download hier klicken.

 

Hier geht´s zu dem Artikel, der die Diskussion bei uns ausgelöst hat. Er ist eine wissenschaftliche Arbeit in einer umfassenden Qualität, die ich so noch nicht an anderer Stelle gefunden habe: „Die Lüge von der Souveränität Deutschlands und die Konsequenzen für unser Volk“

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