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Die CSU steht vor einer Katastrophe

Von Peter Haisenko 

Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach festgestellt, dass das Bundeswahlrecht nicht Verfassungskonform ist. Trotz mehrerer Anläufe hat sich das bis heute nicht geändert. Während der letzten fünf Jahre wurde nun an der sogenannten „Grundmandatsklausel“ herumgebastelt. Die kann für die CSU zu einem fundamentalen Problem werden.

Die Rechnung ist einfach: Wenn die CSU bei der nächsten Bundestagswahl weniger als 38 Prozent der bayrischen Wählerstimmen erhält, scheitert sie an der Fünfprozenthürde. Sie dürfte nicht in den Bundestag einziehen. Die Sache hat allerdings mehrere Haken. Bevor ich mich damit beschäftige, zeige ich erstmal auf, was die Folgen wären. Die wären nämlich geradezu amüsant für das beste Deutschland aller Zeiten. Aktuell wird für die CDU eine Wahlprognose von etwa 22 Prozent angegeben. Diese Zahl ist falsch. Tatsächlich sind es nur 16,5 Prozent. 5,5 Prozent kommen von der CSU. Sinkt diese Zahl unter 5 und verliert die CDU weitere Stimmen, werden die „christlichen Parteien“ nur noch mit etwa 15 Prozent im Bundestag vertreten sein, also auf dem Niveau von Grünen und SPD. Aber das ist noch nicht alles.

Zur Zeit sagen die Prognosen, dass etwa 13 Prozent der Stimmen für Parteien abgegeben werden, die an der Fünfprozenthürde scheitern. Diese Stimmen können als „verlorene Stimmen“ bezeichnet werden, die jedoch die Sitzverteilung maßgeblich beeinflussen. Das heißt, die absolute Sitzmehrheit wird bereits bei etwa 43,5 Prozent erreicht. Nun rechnen wir die etwas weniger als 5 Prozent der CSU mit ein, die dann auch verlorene Stimmen sind. Die absolute Sitzmehrheit wird dann bei 41 Prozent erreicht. Ich gehe jetzt nicht darauf ein, ob das noch demokratisch sein kann, wenn CDU, SPD, Linke und Grüne in einer Koalition die Sitzmehrheit innehaben können. Da käme wieder einmal zusammen, was nicht zusammen gehört. Aber es wird noch besser. In den neuen Bundesländern liegt die AfD schon in der Nähe von 40 Prozent, mehr oder weniger. Im Bund liegt sie um die 30 Prozent. Das ist aber eine Momentaufnahme und wenn die „demokratischen Parteien“ so weiter machen, sind auch im Bund 40 oder mehr Prozent nicht mehr illusorisch. So wird sichtbar, warum diese Altparteien im Panikmodus operieren.

Direktmandate, Grundmandatsklausel und das „neutrale Verfassungsgericht“

Es wäre nicht das beste Deutschland aller Zeiten, wenn es so einfach, logisch und leicht verständlich wäre. Man denke nur an die Überhangmandate. Diese Direktmandate sind für sich schon eher ein Witz. Auch die entstehen durch eine relative Mehrheit. Es ist möglich ein Direktmandat zu erreichen mit weniger als 30 Prozent Stimmenanteil. Oder sogar noch weniger. Man erinnere sich an den „Wahlsieg“ der SPD in Berlin mit 22,8 Prozent. Wie ist es zu begründen, einem Kandidat das Vertretungsrecht für einen Wahlkreis zu verleihen, dem nicht einmal 30 Prozent der Wähler ihr Vertrauen gegeben haben? Ich vertrete die Meinung, dass Direktmandate nur dann verliehen werden sollten, wenn der Kandidat mindestens die absolute Mehrheit erreichen konnte. Da wäre auch das Problem mit den Überhangmandaten erledigt. Tatsächlich geht es genau darum. Um die schwindeligen Direktmandate.

Bei der BTW 2021 galt noch die alte Regelung, nämlich, dass eine Partei, die weniger als fünf Prozent bundesweit erreichte, dennoch mit allen Kandidaten in den Bundestag einziehen konnte, wenn sie drei oder mehr Direktmandate erzielen konnte. Über diese Regelung konnte die Partei Die Linke nach der Bundestagswahl 2021 entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis mit 39 Abgeordneten in den Bundestag einziehen, obwohl bundesweit nur 4,9 Prozent der Zweitstimmen auf sie entfielen, sie aber Direktmandate in drei Wahlkreisen errungen hat. Das hat einigen nicht gefallen und so wurde das Wahlrecht 2023 geändert. Die Klausel mit den drei Direktmandaten wurde ersatzlos gestrichen. Damit hat sich wiederum das Verfassungsgericht (BVerfG) befasst. Diese Folge der Wahlrechtsreform wurde durch eine mit Urteil vom 30. Juli 2024 getroffene Anordnung des Bundesverfassungsgerichts abgemildert in folgender Weise.

Die Lex CSU

Das BVerfG hat die Wahlrechtsreform mit Urteil vom 30. Juli 2024 im Wesentlichen gebilligt, die Sperrklausel in ihrer jetzigen Ausgestaltung aber für verfassungswidrig erklärt. Der Kern der Wahlrechtsreform – das System der Zweitstimmendeckung – ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung hält das BVerfG jedoch unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht für in vollem Umfang erforderlich. Zur Sicherung der Funktionsbedingungen des Bundestages sei es nicht notwendig, eine Partei bei der Sitzverteilung außen vor zu lassen, deren Abgeordnete im Bundestag eine gemeinsame Fraktion mit Abgeordneten einer anderen Partei bilden würden, wenn beide gemeinsam das Fünf-Prozent-Quorum erreichen. Diese Konstellation, deren Voraussetzungen das Gericht im Einzelnen spezifiziert, liegt derzeit nur bei der Fraktionsgemeinschaft von CDU und CSU vor.

Wir können sehen, dass den Parteigranden der christlichen Parteien sehr wohl klar geworden ist, welche Probleme auf die CSU und damit auch auf die CDU zukommen werden. Der Zustand ist, dass dieses Modell der Fraktionsgemeinschaft noch nicht Gesetz ist. Solange dieses Gesetz nicht vom Bundestag und -Rat abgesegnet ist, fliegt die CSU aus dem Bundestag, wenn in Bayern keine 38 Prozent erreicht werden. So merkt das Verfassungsgericht an, dass der Gesetzgeber nun verpflichtet ist, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Hierzu hat er verschiedene Abhilfemöglichkeiten: Er kann sich auf die vom BVerfG beanstandete Konstellation beschränken und eine gemeinsame Berücksichtigung kooperierender Parteien im Rahmen der Sperrklausel vorsehen. Er kann die Sperrklausel aber auch auf andere Weise modifizieren: So verweist das BVerfG etwa auf die Möglichkeit, die Sperrklausel abzusenken, sie regionalisiert oder landesbezogen auszugestalten oder aber die Sperrklausel dadurch abzumildern, dass ein alternativer Zugangsweg zum Sitzverteilungsverfahren geschaffen wird, wie dies die frühere Grundmandatsklausel getan hat.

Die Lex CSU muss erst noch durch die Parlamente

Wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Bundestagswahl hat das BVerfG die vorläufige Weitergeltung der Sperrklausel angeordnet, allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der bundesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. Damit gilt faktisch die frühere Grundmandatsklausel fort, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat. (27.12.2024)

So missbraucht das Verfassungsgericht seine Entscheidungsmacht zum Machterhalt der etablierten (demokratischen) Parteienlandschaft. Ist es da falsch, von gelenkter Demokratie zu sprechen? Einer Demokratie, deren Regeln geändert werden, ja nachdem, welche Ziele gerade von der aktuellen Regierung angestrebt werden. Aber wie man sehen kann, kann auch diese „Lex CSU“ wieder geändert werden. Dazu muss nur der Bayerische Ministerpräsident der CDU oder anderen lästig werden. Ja, so einfach ist das, im besten Deutschland aller Zeiten. So, wie auch alte Gepflogenheiten zur Besetzung von Posten über den Haufen geworfen werden, wenn es um die AfD geht. Zum Beispiel der des Bundestagsvizepräsidenten oder die Teilhabe an Ausschüssen.

Unsere Demokratie ist nur noch ein Schacherverein, in dem die „demokratischen Parteien“ mit aller Macht und der Unterstützung durch das BVerfG versuchen, jegliche Verschiebungen der Machtverhältnisse zu verhindern. Allerdings wird da aber auch sichtbar, warum eine solche Angst, geradezu Panik bei den Altparteien herrscht vor Wahlsiegen der AfD in den neuen Bundesländern, die dann einen solche Gesetzesänderung im Bundesrat verhindern könnten. Wie gesagt, dieses Gesetz muss erst durch die Parlamente und das ist nicht mehr gesichert. Ebenso ist es zwar unwahrscheinlich, dass die CSU keine drei Direktmandate erreicht, aber auch das ist nicht gesichert. Wahrscheinlich ist aber auch, dass die CSU ihre benötigten 38 Prozent nicht erreichen wird, bei der nächsten Bundestagswahl. So muss man sagen, dass es noch etlicher Handstände bedarf, die CSU vor dem Weg in die (bundespolitische) Bedeutungslosigkeit zu bewahren. Eben davor, was ich Anfangs ausgeführt habe mit all seinen möglichen Folgen.

Quelle für direkte Zitate:
https://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlrecht-inhalt-975000 

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Nach diesen Überlegungen ist es sinnvoll, sich mit „unserer Demokratie“ kritisch auseinanderzusetzen. Das hat Hansjörg Müller, ein Ex-Abgeordneter des Bundestags, getan und sein Werk „Scheindemokratie“ veröffentlicht. In diesem Werk werden weitere Aspekte aufgezeigt, wie gekungelt wird um Posten und Leute die Strippen ziehen, die nicht in Parteien organisiert sind. Die folglich für die Interessen ganz anderer Leute arbeiten. Bestellen Sie diesen Augenöffner direkt beim Verlag hier oder erwerben Sie es in Ihrem Buchhandel. 

Hier können Sie eine Rezension dieses Werks einsehen: 
https://www.anderweltonline.com/klartext/klartext-20222/scheindemokratie-was-eine-leserin-zu-diesem-werk-zu-sagen-hat/ 

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