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Richter gibt großzügigen „Islam-Rabatt“ für feigen Frauenmörder

von Hubert von Brunn

Ein 24-jähriger Deutsch-Afghane ersticht hinterrücks seine ein Jahr jüngere Freundin und tötet dabei auch noch das Baby, das die junge Frau unter ihrem Herzen trägt. Die Anklage lautet „Mord in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch“, und die Anklageschrift wirft dem Täter vor, „heimtückisch und aus niederen Beweggründen“ gehandelt zu haben. Damit liegt eine „besondere Schwere der Schuld“ vor, und dafür gibt’s normalerweise mindestens 25 Jahre Knast. Nicht so bei Richter Rolf Vogel am Landgericht Wiesbaden. Er gewährt dem Killer einen „Islam-Rabatt“ und lässt ihn mit 15 Jahren Haft davonkommen. Begründung: Der Deutsch-Afghane habe „sich aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden“. 

Ja geht’s denn noch!? Was ist das denn für eine „unabhängige“ Justiz, die großzügige Geschenke verteilt – vorausgesetzt der Verbrecher ist beschnitten, isst kein Schweinefleisch und wirft sich fünf Mal am Tag zum Gebet gen Mekka? Es tut mir Leid, Herr Vogel, aber Sie haben wirklich einen solchen, und zwar einen ziemlich großen. Dann können Sie nächstens ja gleich die Scharia als Grundlage für Ihre Urteilsbegründung heranziehen und den Täter freisprechen. Schuld hat nach diesem mittelalterlichen Rechtskodex ja sowieso immer die Frau, ganz egal, was passiert ist.

Besondere Schwere der Schuld wird verneint

In seinem skandalösen Urteil verneint Richter Vogel das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld mit der Begründung, der zur Tatzeit 23-Jährige sei „nach Persönlichkeit und Charakter noch ungefestigt“ gewesen. So viele Streicheleinheiten für einen hinterhältigen Mord, der nicht im Affekt, sondern ganz gezielt begangen wurde, sind unerträglich und ein Schlag ins Gesicht für jeden Bürger, der noch an Recht und Gerechtigkeit in unserem Lande glaubt.

Der Täter ist hier aufgewachsen und zur Schule gegangen, hat Maschinenbau studiert und nennt einen deutschen Pass sein Eigen. Zu den extrem geistig Minderbemittelten gehört er also wohl nicht, und mit seiner Vita ist er durchaus vertraut mit den Regeln, die in unserer Gesellschaft gelten.

Aber als er erfährt, dass seine Freundin Jolin schwanger ist und das Kind auch behalten will, erwacht der stolze Afghane in ihm. Ein uneheliches Kind mit einer Deutschen – das konnte er seiner streng gläubigen Familie doch nicht antun. In SMS-Nachrichten hat er das Ungeborene in ihrem Bauch als „Zellhaufen“ oder „Fleischklops“ bezeichnet und der jungen Frau in rüdester Weise gedroht, wenn sie nicht abtreibt. „Du hast noch zwei Wochen Zeit. Wenn du das Ding nicht wegmachst, wird etwas Schreckliches passieren“, soll die letzte Drohung gewesen sein, die er Gegen Jolin ausgestoßen hat. Wenige Wochen später lauert er ihr im Hausflur ihrer Wohnung auf und sticht hinterrücks auf das wehrlose Opfer ein.

Das war ein heimtückischer, brutaler Mord mit Ansage, und nichts anderes. Ein Richter, der in dieser Tat eine besondere Schwere der Schuld nicht erkennt, hat auf dem Richterstuhl nichts verloren und darf nicht mehr auf die Menschheit losgelassen werden.

Grundsatzentscheidung des BGH wurde missachtet

Die Staatsanwaltschaft und die Eltern des Opfers als Nebenkläger werden gegen das Urteil Revision einlegen. Gut so, und hoffentlich erinnert sich derjenige, der dann Recht zu sprechen hat, an eine Grundsatzentscheidung, die der Bundesgerichtshof nach einem ähnlichen Fall vor mehr als zehn Jahren gefällt hat. Darin heißt es in umständlichem Juristendeutsch:

„Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrundes als niedrig ist jedoch den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in der der Täter lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt.“

Übersetzt in Normaldeutsch heißt das klipp und klar: In Deutschland gelten unsere Gesetze und Wertmaßstäbe, und zwar für alle Bürger gleichermaßen. Der kulturelle Hintergrund eines Täters ist bei der Festlegung des Strafmaßes in keiner Weise relevant.     

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